Informationen für die Beantragung eines Working Holiday Visums
2025/1/15
Was ist das Working Holiday Visum?

Der Aufenthalt mit dem Working Holiday Visum (Ferienarbeitsaufenthalt) dient der Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen Japan und Deutschland, zugleich auch der Erweiterung der internationalen Perspektive junger Menschen. Das Visum ermöglicht jungen Deutschen einen Ferienaufenthalt in Japan. Der Zweck sollte Urlaub sein, sodass ein Antrag nicht für Personen gedacht ist, die primär einer Beschäftigung in Japan nachgehen möchten. Es ist gestattet, in Japan zu arbeiten, um die Kosten (z.B. für Reisen, Unterbringung etc.) für den Aufenthalt zu decken.

Alle Personen, die bei Antragsstellung zwischen 18 und 30 Jahren sind, einen deutschen Reisepass besitzen und bisher noch kein Working Holiday Visum für Japan erhalten haben oder nur einmal mit einem Working Holiday Visum nach Japan eingereist sind, können sich bewerben. (Durch eine neue Regelung im Januar 2025 kann das Working Holiday Visum pro Person zweimal beantragt und ausgestellt werden.) Die Teilnehmer dürfen nicht von unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Ehepartner, Kinder) nach Japan begleitet werden.

Das Working Holiday Visum können deutsche Staatsangehörige ausschließlich bei einer japanischen Auslandsvertretung in Deutschland beantragen. Eine Beantragung in Japan oder bei einer japanischen Auslandsvertretung außerhalb Deutschlands ist nicht möglich. Die Abholung des Visums erfolgt in der japanischen Auslandsvertretung in Deutschland, bei welcher der Antrag eingereicht worden ist.

Ab der Einreise ist das Working Holiday Visum für einen Aufenthalt bis zu maximal 1 Jahr gültig. Eine Verlängerung dieses Visums ist weder bei den japanischen Auslandsvertretungen als auch vor Ort in Japan möglich.

Generell kann jeder gewünschten Tätigkeit nachgegangen werden, mit Ausnahme von solchen im Vergnügungsgewerbe wie z.B. Bars, Nachtclubs etc.

Um einen Ferienjob muss sich der Antragssteller selbst bemühen. Es ist sinnvoll, vor Abreise mit einem potentiellen Arbeitgeber in Japan Kontakt aufzunehmen. Bei der Suche hilft die Japan Association for Working Holiday Makers (JAWHM): http://www.jawhm.or.jp/eng/

Grundsätzlich ist die Teilnahme an Sprachkursen mit dem Visum gestattet. Da jedoch der Hauptzweck des Working Holiday Visums das Reisen ist, sollte ein Studentenvisum beantragt werden, wenn primär ein Sprachkurs besucht wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Antragssteller für eine Arbeit bzw. für ein Praktikum in Japan aufhalten möchte (Arbeitsvisum bzw. Praktikantenvisum).

Zur Beantragung des WH Visums ist nur einer der o.g. Nachweise über die Krankenversicherung notwendig.
Seit Mai 2015 sind jedoch alle ausländischen Inhaber von Langzeitvisa verpflichtet, sich bei der Nationalen Krankenkasse in Japan zu versichern. In der Regel wird man dazu spätestens aufgefordert, wenn man sich beim lokalen Bürgeramt meldet. Bei einer bereits vorhandenen Auslandskrankenversicherung kann es daher zu einer „Doppelversicherung“ kommen. Generell wird aber eine Auslandskrankenversicherung in jedem Fall empfohlen, da die Nationale Krankenkasse nicht alle Kosten abdeckt.

Auf der folgenden Seite des Außenministeriums finden Sie hilfreiche Tipps zu einem Aufenthalt in Japan (englischsprachig): https://www.mofa.go.jp/j_info/visit/visa/pdfs/guide_living_en.pdf
Erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen müssen ohne Heftklammern oder Mappen eingereicht werden.
Unter Umständen können nach Einsicht in die Unterlagen weitere Nachweise verlangt werden.
Unter Umständen können nach Einsicht in die Unterlagen weitere Nachweise verlangt werden.
- der gültige Reisepass (im Original)
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (im Original)
- ein Passfoto (3.5 × 4.5 cm, nicht älter als 6 Monate)
- Flugticket(s) oder ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf des Tickets (1000 Euro)
- ein Finanzierungsnachweis in Form eines Kontoauszuges/einer Kontoübersicht mit Namen und Saldo von mindestens 2000 Euro
- ein Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung über die gesamte Aufenthaltsdauer oder die schriftliche Verpflichtung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Krankenkasse in Japan ("Pledge" - am Schalter verfügbar)
- auf dem Versicherungsschein muss erkennbar sein, dass die Versicherung in Japan bzw. weltweit gültig ist
- ein ausgefüllter Reiseplan auf Englisch oder Japanisch, in dem Sie bitte die (vorläufige) Planung für Ihren Aufenthalt und den Beschäftigungen in den jeweiligen Städten/Regionen angeben
- einen Lebenslauf auf Englisch oder Japanisch
- ein formloses, einseitiges Motivationsschreiben auf Englisch oder Japanisch
Beantragung bei uns
〇 Das japanische Generalkonsulat Düsseldorf akzeptiert nur Visumanträge und -anfragen von Einwohnern aus NRW bzw. deren Universität/Arbeitsstelle sich in NRW befindet. Für Einwohner anderer Bundesländer beachten Sie bitte die Liste der Botschaften/Konsulate in Deutschland.
〇Anträge können nur von Personen mit deutschem Reisepass gestellt werden.
〇 Eine Antragsstellung ist frühestens ein Jahr vor geplantem Aufenthalt in Japan möglich. Da die Überprüfung und Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte der Antrag nicht zu kurzfristig gestellt werden.
〇 Die Antragsstellung sollte persönlich am Schalter erfolgen, damit etwaige Fragen direkt geklärt werden können. Gegebenenfalls wird ein kurzes Interview mit dem Antragssteller durchgeführt. Eine postialische Zusendung der Dokumente ist leider nicht möglich.
〇 Für die Beantragung eines Visums bei uns ist kein Termin notwendig. Besuchen Sie uns während unserer Öffnungszeiten.
〇 Gebühr für die Ausstellung eines Arbeitsurlaubsvisums: gebührenfrei
〇Anträge können nur von Personen mit deutschem Reisepass gestellt werden.
〇 Eine Antragsstellung ist frühestens ein Jahr vor geplantem Aufenthalt in Japan möglich. Da die Überprüfung und Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte der Antrag nicht zu kurzfristig gestellt werden.
〇 Die Antragsstellung sollte persönlich am Schalter erfolgen, damit etwaige Fragen direkt geklärt werden können. Gegebenenfalls wird ein kurzes Interview mit dem Antragssteller durchgeführt. Eine postialische Zusendung der Dokumente ist leider nicht möglich.
〇 Für die Beantragung eines Visums bei uns ist kein Termin notwendig. Besuchen Sie uns während unserer Öffnungszeiten.
〇 Gebühr für die Ausstellung eines Arbeitsurlaubsvisums: gebührenfrei