Informationen für die Beantragung eines Working Holiday Visums

2022/10/18
Welchem Zweck dient das Working Holiday Visum?Der Aufenthalt mit dem Working Holiday Visum (Ferienarbeitsaufenthalt) dient der Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses zwischen Japan und Deutschland, zugleich auch der Erweiterung der internationalen Perspektive junger Menschen. Das Visum ermöglicht jungen Deutschen einen Ferienaufenthalt in Japan. Der Zweck sollte Urlaub sein, sodass ein Antrag nicht für Personen gedacht ist, die primär einer Beschäftigung in Japan nachgehen möchten. Es ist gestattet, in Japan zu arbeiten, um die Kosten (z.B. für Reisen, Unterbringung etc.) für den Aufenthalt zu decken.
 
Wer kann das Working Holiday Visum beantragen?
Alle Personen, die bei Antragsstellung zwischen 18 und 30 Jahren sind, einen deutschen Reisepass besitzen und bisher noch kein Working Holiday Visum für Japan erhalten haben, können sich bewerben. Die Teilnehmer dürfen nicht von unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Ehepartner, Kinder) nach Japan begleitet werden.
 
Ab wann ist eine Antragsstellung möglich?
Frühestens ein Jahr vor geplantem Aufenthalt in Japan ist ein Antrag möglich, da der Antragssteller nach Ausstellung des Visums innerhalb eines Jahres nach Japan einreisen kann. Da die Überprüfung und Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte der Antrag nicht zu kurzfristig gestellt werden. Ein Termin ist nicht notwendig.
 
Wie lange darf man sich mit dem Visum in Japan aufhalten?
Ab der Einreise ist das Visum für einen Aufenthalt bis zu maximal 1 Jahr gültig.
 
Fallen für das Working Holiday Visum Kosten an?
Nein, für das Visum fallen keine Gebühren an.
 
Muss der Antrag persönlich gestellt werden?
Die Antragsstellung sollte persönlich erfolgen, damit etwaige Fragen direkt geklärt werden können. Eine postialische Zusendung der Dokumente ist leider nicht möglich. Gegebenenfalls wird ein kurzes Interview mit dem Antragssteller durchgeführt.
 
Welcher Tätigkeit kann nachgegangen werden?
Generell kann jeder gewünschten Tätigkeit nachgegangen werden, mit Ausnahme von solchen im Vergnügungsgewerbe wie z.B. Bars, Nachtclubs etc.
 
Wo kann man einen Ferienjob finden?
Um einen Ferienjob muss sich der Antragssteller selbst bemühen. Es ist sinnvoll, vor Abreise mit einem potentiellen Arbeitgeber in Japan Kontakt aufzunehmen. Bei der Suche hilft die Japan Association for Working Holiday Makers (JAWHM): http://www.jawhm.or.jp/eng/
 
Darf man mit dem Visum einen Sprachkurs besuchen?
Grundsätzlich ist die Teilnahme an Sprachkursen mit dem Visum gestattet. Da jedoch der Hauptzweck des Working Holiday Visums das Reisen ist, sollte ein Studentenvisum beantragt werden, wenn primär ein Sprachkurs besucht wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Antragssteller für eine Arbeit bzw. für ein Praktikum in Japan aufhalten möchte (Arbeitsvisum bzw. Praktikantenvisum).
 
Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
  1. der gültige Reisepass
  2. ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  3. ein Foto nach Passfotomaßen
  4. Flugticket(s) oder ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf des Tickets (1000,- Euro)
  5. ein Finanzierungsnachweis in Form eines Kontoauszuges
  6. ein Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung über die gesamte Aufenthaltsdauer oder die schriftliche Verpflichtung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Krankenkasse in Japan ("Pledge" - am Schalter verfügbar)
    • auf dem Versicherungsschein muss erkennbar sein, dass die Versicherung in Japan bzw. weltweit gültig ist
  7. ein ausgefüllter Reiseplan auf Englisch oder Japanisch, in dem Sie bitte die (vorläufige) Planung für Ihren Aufenthalt und den Beschäftigungen in den jeweiligen Städten/Regionen angeben (https://www.dus.emb-japan.go.jp/profile/deutsch/konsularisches/formblaetter_pdf/formblatt_reiseverlauf_working_holiday.pdf)
  8. einen Lebenslauf auf Englisch oder Japanisch (https://www.dus.emb-japan.go.jp/profile/deutsch/konsularisches/PDF/Resume.pdf)
  9. ein formloses, einseitiges Motivationsschreiben auf Englisch oder Japanisch
      Unter Umständen können nach Einsicht in die Unterlagen weitere Nachweise verlangt werden.

 Hinweis zur Krankenversicherung:
Zur Beantragung des WH Visums ist nur einer der o.g. Nachweise über die Krankenversicherung notwendig.
Seit Mai 2015 sind jedoch alle ausländischen Inhaber von Langzeitvisa verpflichtet, sich bei der Nationalen Krankenkasse in Japan zu versichern. In der Regel wird man dazu spätestens aufgefordert, wenn man sich beim lokalen Bürgeramt meldet. Bei einer bereits vorhandenen Auslandskrankenversicherung kann es daher zu einer „Doppelversicherung“ kommen. Generell wird aber eine Auslandskrankenversicherung in jedem Fall empfohlen, da die Nationale Krankenkasse nicht alle Kosten abdeckt.


Weitere Informationen:
Auf der folgenden Seite des Außenministeriums finden Sie hilfreiche Tipps zu einem Aufenthalt in Japan: https://www.mofa.go.jp/j_info/visit/visa/pdfs/guide_living_en.pdf